Fristen & Timing

Wartezeit & Erdienbarkeit.

Damit die Versorgung über die Unterstützungskasse steuerlich anerkannt wird, müssen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmte Fristen einhalten: Erdienungszeitraum, Probezeiten und das früheste Auszahlungsalter. Hier sind die wichtigsten Eckwerte.

Verständlich erklärt · Rechtsstand 2026 · Speziell für GmbH-Geschäftsführer
Patrick Steeger, Spezialist für die Unterstützungskasse
Patrick SteegerSpezialist Unterstützungskasse
10 J.Erdienung
ab 62Auszahlung
Die zentrale Frist

Der Erdienungszeitraum.

Die wichtigste Wartezeit ist die Erdienbarkeit: Zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Versorgungsbeginn muss genug Zeit liegen, damit der Geschäftsführer die Versorgung tatsächlich noch „erdienen" kann.

10 J.

Erdienungszeitraum

Für beherrschende GGF in der Regel mindestens zehn Jahre zwischen Zusage und Versorgungsbeginn.

J.

+ 3 Jahre Variante

Alternativ akzeptiert werden teils 3 Jahre Erdienung bei zugleich ≥ 12 Jahren Betriebszugehörigkeit.

< 60

Alter bei Zusage

Praktisch heißt das: Die Zusage sollte deutlich vor dem 60. Lebensjahr erteilt werden.

Warum die Frist so wichtig ist

Wird der Erdienungszeitraum nicht eingehalten, droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung – die Versorgung verliert dann ihre steuerliche Anerkennung. Die rechtzeitige Zusage ist deshalb entscheidend.

Vor der Zusage

Probezeiten richtig einplanen.

Bevor überhaupt eine Versorgungszusage erteilt werden sollte, erwartet die Finanzverwaltung eine angemessene Wartezeit – persönlich wie unternehmensbezogen.

Zwei Arten von Wartezeit

Die persönliche Probezeit stellt sicher, dass die Eignung des Geschäftsführers beurteilt werden konnte. Die Unternehmens-Wartezeit betrifft junge Gesellschaften: Erst wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung gefestigt hat, gilt eine Zusage als ernsthaft.

Persönliche Probezeit: rund 2–3 Jahre Tätigkeit.
Unternehmens-Wartezeit bei Neugründung: ca. 5 Jahre.
Bei erfahrenen Fremd-GF kann die Probezeit kürzer ausfallen.
Eintritt Probezeit Zusage Erdienung ≥ 10 J. ab 62
Auszahlung

Frühestes Auszahlungsalter.

Auch der Versorgungsbeginn ist nicht frei wählbar. Bei Neuzusagen setzt die Finanzverwaltung ein Mindestalter voraus.

Ab 62 Jahren

Für Neuzusagen gilt steuerlich ein frühestes Auszahlungsalter von 62 Jahren.

Lebenslang oder Kapital

Die Leistung kann als lebenslange Rente oder – je nach Zusage – als Kapital ausgestaltet sein.

Hinterbliebene

Auf Wunsch lassen sich Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen in die Zusage aufnehmen.

Beim Ausscheiden

Unverfallbarkeit der Anwartschaft.

Verlässt der Geschäftsführer das Unternehmen vor dem Versorgungsfall, entscheidet die Unverfallbarkeit darüber, was von der Anwartschaft erhalten bleibt.

01

Gesetzliche Frist

Die Anwartschaft wird nach den Fristen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unverfallbar.

02

Erdiente Höhe

Erhalten bleibt der bis zum Ausscheiden ratierlich erdiente Teil der zugesagten Versorgung.

03

Vertragsgestaltung

Die konkrete Ausgestaltung der Zusage bestimmt Details – sie sollte sauber dokumentiert sein.

Häufige Fragen

Kurz erklärt.

Erdienbarkeit bedeutet, dass der Geschäftsführer die zugesagte Versorgung bis zum vorgesehenen Versorgungsbeginn noch durch seine Tätigkeit verdienen kann. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fordert die Finanzverwaltung in der Regel einen Erdienungszeitraum von mindestens zehn Jahren zwischen Zusage und Versorgungsbeginn.
Üblich ist eine persönliche Probezeit von etwa zwei bis drei Jahren, damit die Eignung des Geschäftsführers beurteilt werden kann. Bei neu gegründeten Unternehmen kommt eine Unternehmens-Wartezeit von rund fünf Jahren hinzu, bis die wirtschaftliche Entwicklung als gefestigt gilt.
Bei Neuzusagen wird steuerlich ein frühestes Auszahlungsalter von 62 Jahren vorausgesetzt. Frühere Versorgungsbeginne können die steuerliche Anerkennung gefährden.
Scheidet der Geschäftsführer nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus, bleibt die bis dahin erdiente Anwartschaft erhalten. Die Fristen des Betriebsrentengesetzes und die vertragliche Ausgestaltung der Zusage sind dabei maßgeblich.
Patrick Steeger

„Wartezeit und Erdienung klingen technisch – sind aber entscheidend für die Anerkennung. Wer früh genug startet, erfüllt die 10-Jahres-Frist locker bis zum Ruhestand.“

Patrick SteegerSpezialist Unterstützungskasse
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand 2026.