Damit die Versorgung über die Unterstützungskasse steuerlich anerkannt wird, müssen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmte Fristen einhalten: Erdienungszeitraum, Probezeiten und das früheste Auszahlungsalter. Hier sind die wichtigsten Eckwerte.
Die wichtigste Wartezeit ist die Erdienbarkeit: Zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Versorgungsbeginn muss genug Zeit liegen, damit der Geschäftsführer die Versorgung tatsächlich noch „erdienen" kann.
Für beherrschende GGF in der Regel mindestens zehn Jahre zwischen Zusage und Versorgungsbeginn.
Alternativ akzeptiert werden teils 3 Jahre Erdienung bei zugleich ≥ 12 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Praktisch heißt das: Die Zusage sollte deutlich vor dem 60. Lebensjahr erteilt werden.
Wird der Erdienungszeitraum nicht eingehalten, droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung – die Versorgung verliert dann ihre steuerliche Anerkennung. Die rechtzeitige Zusage ist deshalb entscheidend.
Bevor überhaupt eine Versorgungszusage erteilt werden sollte, erwartet die Finanzverwaltung eine angemessene Wartezeit – persönlich wie unternehmensbezogen.
Die persönliche Probezeit stellt sicher, dass die Eignung des Geschäftsführers beurteilt werden konnte. Die Unternehmens-Wartezeit betrifft junge Gesellschaften: Erst wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung gefestigt hat, gilt eine Zusage als ernsthaft.
Auch der Versorgungsbeginn ist nicht frei wählbar. Bei Neuzusagen setzt die Finanzverwaltung ein Mindestalter voraus.
Für Neuzusagen gilt steuerlich ein frühestes Auszahlungsalter von 62 Jahren.
Die Leistung kann als lebenslange Rente oder – je nach Zusage – als Kapital ausgestaltet sein.
Auf Wunsch lassen sich Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen in die Zusage aufnehmen.
Verlässt der Geschäftsführer das Unternehmen vor dem Versorgungsfall, entscheidet die Unverfallbarkeit darüber, was von der Anwartschaft erhalten bleibt.
Die Anwartschaft wird nach den Fristen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unverfallbar.
Erhalten bleibt der bis zum Ausscheiden ratierlich erdiente Teil der zugesagten Versorgung.
Die konkrete Ausgestaltung der Zusage bestimmt Details – sie sollte sauber dokumentiert sein.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand 2026.