Sicherheit für GGF

Insolvenzschutz der Unterstützungskasse.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht unter den gesetzlichen PSVaG-Schutz. So wird die Versorgung über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung trotzdem insolvenzfest – Schritt für Schritt erklärt.

Verständlich erklärt · Rechtsstand 2026 · Speziell für GmbH-Geschäftsführer
Patrick Steeger, Spezialist für die Unterstützungskasse
Patrick SteegerSpezialist Unterstützungskasse
100 %insolvenzgeschützt
0 €Gläubigerzugriff
Die Schutzlücke

Warum der gesetzliche Schutz nicht für dich gilt.

Arbeitnehmer und nicht beherrschende Geschäftsführer sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesetzlich abgesichert. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen aus diesem Schutz heraus – und müssen aktiv vorsorgen.

Gesetzlicher PSVaG-Schutz

Beherrschende GGF haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Insolvenzsicherung des PSVaG.

1

Eigene Schutzlösung nötig

Der Schutz wird privatrechtlich über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung hergestellt.

100 %

Kapital absicherbar

Richtig umgesetzt ist das gesamte Versorgungskapital dem Zugriff von Gläubigern entzogen.

Wer gilt als „beherrschend"?

Als beherrschend gilt regelmäßig, wer mehr als 50 % der Anteile hält – oder mit anderen Gesellschaftern zusammen eine Sperrminorität bei gleichgerichteten Interessen ausübt. Für genau diese Personengruppe ist die private Absicherung entscheidend.

Die Mechanik

So macht die Verpfändung das Kapital insolvenzfest.

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse steckt das Versorgungskapital in einer Rückdeckungsversicherung. Die Verpfändung an dich als Versorgungsberechtigten ist der entscheidende Schritt.

Verpfändung statt Vertrauen

Ohne Verpfändung gehört der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung wirtschaftlich der Kasse bzw. dem Träger – im Insolvenzfall ein Risiko. Mit der Verpfändung erhältst du ein abgesondertes Befriedigungsrecht: Der Insolvenzverwalter kann nicht auf das Guthaben zugreifen.

Rückdeckungsversicherung wird an den Versorgungsberechtigten verpfändet.
Die Verpfändung wird dem Versicherer angezeigt und dokumentiert.
Im Ernstfall ist das Guthaben dem Gläubigerzugriff entzogen.
Rückdeckungs- versicherung Verpfändung Geschäftsführer Pfandgläubiger kein Zugriff
Drei Ebenen

Mehrfach abgesichert.

Der Insolvenzschutz der Unterstützungskasse beruht für Geschäftsführer auf mehreren ineinandergreifenden Ebenen.

Rechtliche Trennung

Die Kasse ist ein eigenständiges Rechtssubjekt mit Sondervermögen – getrennt vom Firmenvermögen.

Verpfändung der RDV

Das abgesonderte Befriedigungsrecht entzieht das Guthaben dem Zugriff der Gläubiger.

PSVaG (für Geschützte)

Für nicht beherrschende Versorgungsberechtigte greift zusätzlich der gesetzliche PSVaG-Schutz.

Umsetzung

In drei Schritten sauber abgesichert.

Damit der Insolvenzschutz im Ernstfall hält, müssen Form und Reihenfolge stimmen.

01

Zusage & Police

Schriftliche Versorgungszusage und Abschluss der kongruenten Rückdeckungsversicherung über die Kasse.

02

Verpfändung

Verpfändung der Ansprüche aus der RDV an den Geschäftsführer und Anzeige an den Versicherer.

03

Dokumentation

Lückenlose Dokumentation – damit das abgesonderte Befriedigungsrecht im Insolvenzfall belastbar ist.

Häufige Fragen

Kurz erklärt.

Nein. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht unter den gesetzlichen Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG). Ihr Schutz muss privatrechtlich über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung hergestellt werden.
Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung werden an den versorgungsberechtigten Geschäftsführer verpfändet. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter dadurch nicht auf das Guthaben zugreifen – es ist dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Ja. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mit eigenem Sondervermögen. Das Kapital wird getrennt vom Vermögen des Trägerunternehmens gehalten – eine zusätzliche Schutzebene.
Für insolvenzschutzpflichtige Personen ist die Unterstützungskasse über den Träger PSVaG-beitragspflichtig. Für beherrschende GGF besteht kein gesetzlicher PSVaG-Schutz, daher tritt hier die privatrechtliche Verpfändung an seine Stelle.
Patrick Steeger

„Geschäftsführer fallen oft aus dem gesetzlichen PSVaG-Schutz. Mit der richtigen Verpfändung ist das Versorgungskapital trotzdem zu 100 % vor Gläubigern sicher.“

Patrick SteegerSpezialist Unterstützungskasse
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand 2026.