Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht unter den gesetzlichen PSVaG-Schutz. So wird die Versorgung über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung trotzdem insolvenzfest – Schritt für Schritt erklärt.
Arbeitnehmer und nicht beherrschende Geschäftsführer sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesetzlich abgesichert. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen aus diesem Schutz heraus – und müssen aktiv vorsorgen.
Beherrschende GGF haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Insolvenzsicherung des PSVaG.
Der Schutz wird privatrechtlich über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung hergestellt.
Richtig umgesetzt ist das gesamte Versorgungskapital dem Zugriff von Gläubigern entzogen.
Als beherrschend gilt regelmäßig, wer mehr als 50 % der Anteile hält – oder mit anderen Gesellschaftern zusammen eine Sperrminorität bei gleichgerichteten Interessen ausübt. Für genau diese Personengruppe ist die private Absicherung entscheidend.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse steckt das Versorgungskapital in einer Rückdeckungsversicherung. Die Verpfändung an dich als Versorgungsberechtigten ist der entscheidende Schritt.
Ohne Verpfändung gehört der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung wirtschaftlich der Kasse bzw. dem Träger – im Insolvenzfall ein Risiko. Mit der Verpfändung erhältst du ein abgesondertes Befriedigungsrecht: Der Insolvenzverwalter kann nicht auf das Guthaben zugreifen.
Der Insolvenzschutz der Unterstützungskasse beruht für Geschäftsführer auf mehreren ineinandergreifenden Ebenen.
Die Kasse ist ein eigenständiges Rechtssubjekt mit Sondervermögen – getrennt vom Firmenvermögen.
Das abgesonderte Befriedigungsrecht entzieht das Guthaben dem Zugriff der Gläubiger.
Für nicht beherrschende Versorgungsberechtigte greift zusätzlich der gesetzliche PSVaG-Schutz.
Damit der Insolvenzschutz im Ernstfall hält, müssen Form und Reihenfolge stimmen.
Schriftliche Versorgungszusage und Abschluss der kongruenten Rückdeckungsversicherung über die Kasse.
Verpfändung der Ansprüche aus der RDV an den Geschäftsführer und Anzeige an den Versicherer.
Lückenlose Dokumentation – damit das abgesonderte Befriedigungsrecht im Insolvenzfall belastbar ist.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand 2026.